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(Download der AGB’s am Ende der Seite)
Einkaufs- und Bestellbedingungen der
CMA Engineering GmbH /CMAE Technikum GmbH
I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsabschluss
- Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Annahme der Bestellung und / oder der Lieferung erkennt der Lieferant unsere Bedingungen an.
- Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie auf unseren offiziellen Bestellvordrucken erfolgt sind. Jede Abweichung von unserem Bestelltext bedarf der schriftlichen Bestätigung.
- Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich bestätigt, können wir von der Bestellung zurücktreten. In der Bestätigung sind Preis und Liefertermin anzugeben. In allen Schriftstücken ist unsere Bestellnummer aufzuführen. Der Lieferant hat sich genau an unsere Bestellung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant uns ein Angebot vorlegt.
- Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Angebote des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtung.
- Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
II. Lieferung, Lieferzeit
- Unsere Vorgaben, Zeichnungen etc. sind strikt zu beachten. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns vor, die zuviel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
- Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt pünktlich einzuhalten. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und den voraussichtlichen Liefertermin bekanntzugeben.
- Liefert der Lieferant zur vereinbarten Zeit nicht, so haftet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hinaus können wir Schadenersatz statt der Leistung verlangen und / oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung eingeräumt haben und der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt.
III. Verpackung
- Verpackungskosten sind vom Verkäufer zu tragen.
- Bei Vereinbarung „unfrei“ ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die für uns günstigste, aber sichere, Verpackungsart zu wählen. Zu hoch berechnete Verpackungskosten kürzen wir. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Nichteinhaltung von Verpackungsvorschriften, z.B. Verwendung von Paletten, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten von der Rechnung abzuziehen.
IV. Lieferort, Gefahrtragung, Versandvorschriften
- Die Lieferung hat an die in der Bestellung angegebene Warenannahmestelle zu erfolgen. Jeder Sendung sind die vollständigen Papiere, bestehend aus Lieferschein mit den entsprechenden Bestelldaten (genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art der Verpackung der Ware und des Gegenstandes) sowie – falls gesetzlich vorgeschrieben oder handelsüblich – Zoll- u. Frachtpapiere, mit aufgedrucktem Barcode beizufügen. Falls die vorgenannten Versandpapiere nicht der Lieferung ganz oder teilweise oder nur unvollständig beigefügt sind, hat uns der Lieferant die vollständigen Papiere unverzüglich zuzusenden.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Sachen trägt der Lieferant bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Lieferung an der in der Bestellung genannten Warenannahmestelle vollständig eingetroffen und übergeben worden ist, oder wir diese in Besitz genommen haben.
- Wenn zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden, oder die o.g. Angaben in den Versandpapieren fehlen, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere, bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
V. Abnahme
- In Fällen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Katastrophen oder bei sonstigen Umständen, die eine termingemäße Abnahme der Lieferung verhindern und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, unsere Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben oder von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns deren Abnahme und Verwertung unmöglich oder unzumutbar wird. Den Lieferanten werden wir unverzüglich unterrichten. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
VI. Rechnung, Zahlung
- Rechnungen sind uns in 1-facher Ausfertigung zuzusenden; sie müssen unbedingt unsere Lieferanten-Nummer, Bestell-Nummer, das Bestelldatum und die Artikel-Nummer enthalten.
- Zahlungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wurde 30 Tage rein netto.
- Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und technischer Abnahme der bestellten Ware bzw. Abnahme der Lieferung. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangsstempels.
- Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt.
VII. Mängelrügen, Gewährleistungen und deren Dauer
- Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche Mängel 5 Arbeitstage nach Eingang der Ware dem Lieferanten angezeigt werden. Nicht offensichtliche oder verdeckte Mängel können von uns auch später gerügt werden, und zwar binnen 5 Arbeitstagen nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- u. Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und / oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und / oder nicht für die übliche Dauer die Beschaffenheit und / oder Verwendbarkeit behält.
- Im Falle von Sach- u. Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen richten sich unsere Ansprüche und Rechte nach dem Deutschen BGB in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung.
- Unsere Ansprüche aus Sach- u. Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Einzelfall vereinbarter Fristen sowie vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 5. und 6. in 2 Jahren mit der Ablieferung der Sache bei uns; jedoch bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und worden sind, frühestens in 5 Jahren ab Einbau bei dem Endabnehmer, spätestens jedoch 10 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Frist verlängert sich um die Zeiträume, während deren die Verjährung gehemmt ist.
- Werden wir wegen Mängeln der Sache oder sonstigen Pflichtverletzungen die in der Sphäre des Lieferanten begründet sind, in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Vertragspartner freizustellen. Unsere Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung von allen Schäden und Aufwendungen gehen über die in Ziff. 4 geregelten Haftungs- u. Verjährungsfristen hinaus, jedoch höchstens bis zu 10 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, solange wir für die vom Lieferanten bezogenen Waren sowie hieraus resultierenden Schäden und Aufwendungen aus im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegenden Gründen einzustehen haben. Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Lieferanten, die wir innerhalb der Haftungs- u. Verjährungsfrist rügen, verjähren frühestens 3 Monate nach der Rüge.
- Weitergehende Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdhHaftG, aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt.
VIII. Schutzrechte Dritter
- Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist; er stellt uns und unsere Vertragspartner insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist der Lieferant darüber hinaus verpflichtet, uns und allen beteiligten Dritten die hieraus entstandenen Schäden zu ersetzen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Schutzrechtsinhaber die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc., des Liefergegenstandes zu erwirken.
IX. Geheimhaltung, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen im Rahmen der Geschäftsbedingungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
- Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Schablonen, Muster und sonstige Unterlagen, die wir zur Durchführung von Aufträgen dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet, nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Gegenstände bleiben unser Eigentum. Die hiernach hergestellten Waren dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- o. Fertigfabrikate an Dritte übergeben werden; das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach unseren Angaben entwickelt hat.
- Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
- Fertigt der Lieferant Modelle, Werkzeuge oder Zeichnungen, die zur Abwicklung des Auftrages benötigt werden, so sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln. Es wird vereinbart, dass diese Gegenstände in unser Eigentum übergehen und der Lieferant diese unentgeltlich für uns verwahrt. Nach Erledigung des Auftrages, sind uns diese Gegenstände zu übergeben.
X. Abtretung, Eigentumsvorbehalt
- Rechte, Pflichten aus unseren Bestellungen dürfen an Dritte nicht abgetreten oder weitergegeben werden. Mit Ausnahme bei verlängertem Eigentumsvorbehalt ist der Lieferant nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
- Der Lieferant ist berechtigt, sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung vorzubehalten, ohne dass dadurch unsere Rechte auf Verarbeitung und Weiterveräußerung der Ware beeinträchtigt werden.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
- Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
- Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht, Gerichtsstand München.
XII. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bedingungen durch eine ihnen im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.
München, April 2019
Verkaufs- Lieferung und Zahlungsbedingungen der
CMA Engineering GmbH / CMAE Technikum GmbH (nachfolgend „CMA/CMAE“ genannt)
- 1 Geltungsbereich – anwendbares Recht
(1) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Die Verkaufsbedingungen von CMA/CMAE gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, CMA/CMAE hat sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Vertragsbedingungen von CMA/CMAE gelten auch dann, wenn CMA/CMAE in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen CMA/CMAE und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
(4) Die Verkaufsbedingungen von CMA/CMAE gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.
(5) Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen CMA/CMAE und dem Besteller.
(6) Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung. - 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss
(1) Angebote von CMA/CMAE sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die zu dem Angebot von CMA/CMAE gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich CMA/CMAE Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen Zustimmung von CM/CMAE.
(3) Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so kann CMA/CMAE dieses innerhalb eines Monats – in Sonderfällen (z.B. Spezialanfertigungen) innerhalb von drei Monaten – annehmen. Die Annahme erfolgt durch Absendung einer schriftlichen Erklärung (Bestellungsannahme / Auftragsbestätigung). Die Lieferung innerhalb der Annahmefrist ersetzt die schriftliche Bestätigung.
(4) Wird die Bestellung innerhalb dieser in Absatz 3 bezeichneten Frist von CMA/CMAE nicht schriftlich bestätigt oder ausgeführt, ist der Besteller zur Rücknahme der Bestellung berechtigt. Die Ablehnung des Angebots berechtigt den Besteller nicht, Schadensersatzansprüche gegen CMA/CMAE geltend zu machen.
(5) Mündliche Vereinbarungen, Angaben (auch über Änderungen sowie Ergänzungen der vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen), Zusagen, Zusicherungen und Garantien im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch CMA/CMAE. - 3 Preise
(1) Die Preise von CMA/CMAE sind Euro-Preise.
(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk und schließen Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten (siehe gesonderte Montagebedingungen) sowie Verpackung, Fracht, Einfuhrabgaben, Porto und Versicherungskosten nicht ein. Diese werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Die Preise sind auf der Basis der am Tage der Angebotsabgabe von CMACMAE geltenden Lohn-, Material- und sonstigen Kosten errechnet. Bei einer Änderung dieser Kostenfaktoren bis zum Zeitpunkt der Lieferung, die CMA/CMAE dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen hat, ist CMA/CMAE berechtigt, in dem durch die Änderung der Kostenfaktoren bedingten Umfang Preisberichtigungen vorzunehmen. - 4 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, werden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum – auch bei Teillieferungen – zur Zahlung fällig. Erfüllungsort ist insoweit der Geschäftssitz von CM/CMAE.
(2) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist CMA/CAME berechtigt – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bei Verzug des Bestellers -, Jahreszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, ohne dass es dafür einer Mahnung bzw. Fristsetzung bedarf. CMA/CMAE kann einen höheren Verzugsschaden geltend machen, sofern sie einen solchen nachweist. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, nachzuweisen, dass CMA/CMAE infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Kommt der Besteller schuldhaft mit der Zahlung eines nicht nur unerheblichen Betrages in Verzug, wird der Kaufpreis sofort fällig. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von CMA/CMAE durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird oder andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen. Daneben stehen CMA/CMAE in den vorgenannten Fällen die in § 321 BGB bezeichneten Rechte zu.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von CMA/CMAE anerkannt sind. Wegen bestrittener, nicht von CMA/CMAE anerkannter, nicht bereits rechtskräftig festgestellter und nicht entscheidungsreifer Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. - 5 Lieferzeit – Abnahme
(1) Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass CMA/CMAE ihrerseits die für die Fertigung der Ware erforderlichen Materialien rechtzeitig, vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand von ihren Zulieferern geliefert bekommt. Soweit es sich bei der Belieferung von CMA/CMAE um ein Importgeschäft handelt, steht die Lieferverpflichtung von CMA/CMAE zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen für die zur Fertigung der Ware erforderlichen Materialien. In den vorbezeichneten Fällen ist CMA/CMAE verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und ihm etwa bereits gezahlte Beträge unverzüglich zu erstatten. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, wenn CMA/CMAE die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Belieferung zu vertreten hat.
(2) Die von CMA/CMAE in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der Beibringung der von diesem zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Bescheinigungen, Freigaben, Gestellung von Akkreditiven und Garantien sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, soweit nach Vertragsschluss unvorhergesehene, leistungshindernde oder die Leistung wesentlich erschwerende Umstände eintreten, die außerhalb des Willens oder der Einflussmöglichkeit von CMA/CMAE liegen, sofern solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei den Zulieferern von CMA/CMAE eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von CMA/CMAE zu vertreten, wenn sie während des bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird CMA/CMAE dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Wird infolge solcher Ereignisse die Durchführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
(4) Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Kann die Ware aus Gründen nicht rechtzeitig abgesendet werden, die CMA/CMAE nicht zu vertreten hat, gelten die Lieferfristen und -Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
(5) Weigert sich der Besteller aus Gründen, die CMA/CMAE nicht zu vertreten hat, die Ware zu dem vereinbarten Liefertermin entgegenzunehmen, wozu er nach dem Inhalte dieses Vertrages verpflichtet ist, kann CMA/CMAE – unabhängig davon, ob sie die Ware ausdrücklich angeboten hat – den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt verlangen, wenn sie zum vereinbarten Zeitpunkt leistungsfähig und leistungsbereit gewesen ist. Dies gilt auch, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, von deren ordnungsgemäßer Erfüllung die Einhaltung der Lieferfrist abhängt. CMA/CMAE ist in diesen Fällen berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten, angemessenen Frist anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
(6) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen oder aufgrund besonderer Umstände eine Abnahme der Ware durch den Besteller erforderlich, kann diese nur am Sitz von CMA/CMAE und nur sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Erfolgt die Abnahme aus Gründen, die CMA/CMAE nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist CMA/CMAE berechtigt, die Ware ohne Abnahme auf Kosten und Gefahr des Bestellers an diesen zu versenden oder wahlweise auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. In beiden Fällen ist CMA/CMAE berechtigt, dem Besteller die Ware sofort zu berechnen.
- 6 Gefahrtragung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware, auch die einer Beschlagnahme der Ware, geht bei allen Geschäften spätestens mit der Absendung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder CMA/CMAE noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat.
(2) Auf Wunsch des Bestellers versichert CMA/CMAE die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen versicherbare Transportrisiken.
(3) Mangels besonderer Vereinbarungen nimmt CMA/CMAE die Wahl des Transportweges und Transportmittels, des Spediteurs und des Frachtführers, sowie der Verpackung nach bestem Ermessen, jedoch ohne Gewähr, vor.
(4) Wird der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit aus Gründen, die CMA/CMAE nicht zu vertreten hat, unmöglich oder erheblich erschwert, so kann CMA/CMAE nach billigem Ermessen darüber befinden, die Lieferung auf einem anderen Weg oder an einen anderen Ort vorzunehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. CMA/CMAE wird den Besteller rechtzeitig von dem Eintritt derartiger Umstände schriftlich informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(5) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die dem Verantwortungsbereich des Bestellers entstammen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache von dem Zeitpunkt an auf den Besteller über, in dem CMA/CMAE zur Leistung berechtigt und imstande ist. CMA/CMAE ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
(6) In den in Absatz 5 bezeichneten Fällen wird CMA/CMAE die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers lagern. Die Entscheidung darüber, ob und bei wem die Ware gelagert wird, trifft CMA/CMAE nach billigem Ermessen. CMA/CMAE ist darüber hinaus berechtigt, dem Besteller die Ware sofort zu berechnen.
(7) Der Besteller ist verpflichtet, angelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, unbeschadet der sich aus §§ 7 und 8 der Lieferbedingungen ergebenden Rechte, entgegenzunehmen.
(8) Teillieferungen von CMA/CMAE, bei denen dem Besteller dem Inhalte der Leistung nach eine Entgegennahme zuzumuten ist, sind zulässig, sofern der Umfang der Teillieferungen in der Auftragsbestätigung hinreichend bestimmt ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. - 7 Gewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser die gelieferte Ware unverzüglich untersucht. Mängel sind CMA/CMAE unter genauer Bezeichnung der Art des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich anzuzeigen. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, in dem die Mängel festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen.
(2) Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung im Rahmen der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Untersuchung nicht entdeckt werden konnten, hat der Besteller CMA/CMAE unter genauer Bezeichnung der Art des Mangels unverzüglich schriftlich anzuzeigen, nachdem diese festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen.
(3) Das Recht des Bestellers, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, erlischt spätestens, wenn er die Vertragswidrigkeit CMA/CMAE nicht innerhalb von einem Monat nach Ablieferung der Ware angezeigt hat. Für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungs- bzw. Rügefrist 3 Wochen seit Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft durch CM/CMAE, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der in Satz 1 bestimmten ursprünglichen Gewährleistungs- bzw. Rügefrist für den Liefergegenstand. Versäumt der Besteller die rechtzeitige Anzeige gegenüber CM/CMAE, so kann er sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware nicht mehr berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Besteller die Verspätung der Rüge zu vertreten hat oder eine vernünftige Entschuldigung hierfür geltend machen kann.
(4) Das Recht des Bestellers, Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Gewährleistungs- bzw. Rügefrist.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 normierten Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfrist gelten nicht, so weit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht. Sie gelten ferner dann nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen durch CMA/CMAE sowie in den Fällen, in denen CMA/CMAE die Vertragswidrigkeit der Ware kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder in denen CMA/CMAE eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Darüber hinaus kann CMA/CMAE dem Besteller in den Fällen des Absatzes 3 das Versäumnis einer rechtzeitigen Rüge nicht entgegenhalten, wenn CMA/CMAE gegenüber dem Besteller nicht in angemessener Frist beanstandet, dass der Besteller die rechtzeitige Rüge versäumt hat.
(6) Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen des § 89 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
(7) Wird ein Mangel der Ware festgestellt oder hätte er festgestellt werden müssen, hat der Besteller sich augenblicklich jeglicher Verfügung über die Ware zu enthalten, die geeignet wäre, eine Prüfung des Vorliegens eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch CMA/CMAE zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Das bedeutet, dass der Besteller die Ware insbesondere nicht weiterveräußern, bearbeiten oder weiterverarbeiten darf. Die vorstehenden Verfügungsbeschränkungen gelten nur so lange, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt worden ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Bestellers beauftragten Sachverständigen erfolgt ist.
(8) Der Besteller ist verpflichtet, CMA/CMAE im Falle der Mängelanzeige unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Sachmangel zu überzeugen. Er hat CMA/CMAE auf Verlangen insbesondere die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Gewährt der Besteller CMA/CMAE diese Prüfungsmöglichkeit nicht, entfallen alle Rechte wegen dieses Sachmangels.
(9) CMA /CMAE wird den Liefergegenstand gemäß den bei Vertragsabschluß im Staate des Bestellers geltenden gesetzlichen Vorschriften liefern, sofern ihm der Kunde binnen einer Frist von 3 Wochen nach Vertragsschluss alle zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlichen Informationen gegeben hat.
(10) Kann der Besteller die Ware zu einem von ihm vorausgesetzten, bestimmten Zweck nicht verwenden, so kann er Rechte wegen nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung nur dann geltend machen, wenn die Parteien die Verwendbarkeit der Ware zu dem bestimmten Zweck ausdrücklich vereinbart haben bzw. CMA/CMAE eine Garantie für die Verwendbarkeit der Ware zu dem bestimmten Zweck übernommen hat.
(11) Für wesentliche Fremderzeugnisse, auf deren Verwendung CMA/CMAE spätestens im Zeitpunkt der Lieferung hinzuweisen hat, beschränkt sich die Haftung von CMA/CMAE auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller die Ansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht in zumutbarer Weise realisieren kann.
(12) CMA/CMAE übernimmt keine Gewähr für Mängel und Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung entstanden sind, sofern diese nicht auf ein Verschulden von CMA/CMAE zurückzuführen sind. Dies gilt ebenso für Mängel und Schäden, die auf fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder nicht von CMA/CMAE autorisierte Dritte zurückzuführen sind, es sei denn, die Fehler beruhen auf einem Verschulden von CMA/CMAE. Keine Gewähr übernimmt CMA/CMAE schließlich auch für Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Montage, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen und von CMA/CMAE nicht zu vertreten sind.
(13) Soweit ein der Gewährleistung unterfallender Mangel der Kaufsache oder eines Teils der Kaufsache vorliegt, ist CMA/CMAE berechtigt, nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob sie den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Ware liefert (Nacherfüllung).
(14) Im Zusammenhang mit der Nacherfüllung ist CMA/CMAE zur Übernahme der insoweit erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nur insoweit verpflichtet, als diese im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Erhöhen sich die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen dadurch, dass die Kaufsache entgegen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde, ist CMA/CMAE zur Übernahme dieser Kosten nicht verpflichtet. Im Rahmen der Mängelbeseitigung ist CMA/CMAE berechtigt, diese wahlweise beim Besteller vor Ort oder an einem anderen Ort durchzuführen.
(15) Kommt CMA/CMAE ihrer Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels nicht innerhalb einer ihr vom Besteller zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von CMA/CMAE Ersatz der dafür notwendigen Kosten zu verlangen, wenn nicht CMA/CMAE die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Fristsetzung gemäß § 440 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist. Einer Fristsetzung bedarf es insbesondere dann nicht, wenn dem Besteller ein Abwarten der Nachbesserung durch CMA/CMAE den Umständen nach ausnahmsweise nicht zumutbar ist, was z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit sowie bei Maßnahmen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden anzunehmen ist. Der Besteller hat CMA/CMAE derartige Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(16) Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn CMA/CMAE nach einer berechtigten fristgemäßen Mängelrüge des Bestellers eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen läßt, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch CMA/CMAE fehlschlägt, unmöglich ist, von CMA/CMAE verweigert wird oder dem Besteller aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Ist der Mangel nur unerheblich, steht dem Besteller nur das Minderungsrecht zu. Dies gilt gleichermaßen auch für die Fälle, in den der Besteller die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet hat. - 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Befindet sich CMA/CMAE mit seiner Leistung in Verzug, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag erst dann berechtigt, wenn er der in Verzug befindlichen CMA/CMAE ohne Erfolg eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Wird die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich, ist der Besteller nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
(2) Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet CMA/CMAE – auch für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen – nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Die Haftung ist insoweit allerdings beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen -, insbesondere Ansprüche solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers, im Falle einer von CMA/CMAE zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt.
(3) Die in Absatz 2 normierten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen, in denen CMA/CMAE – unabhängig vom Grad des Verschuldens – eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt, so weit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Sie gelten auch dann nicht, wenn und soweit CMA/CMAE ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, wenn die Übernahme der Garantie gerade den Zweck hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, sowie in den Fällen des arglistigen Verschweigens eines Mangels und der anfänglichen Unmöglichkeit. Darüber hinaus entfalten die in Absatz 2 bezeichneten Haftungsbegrenzungen auch dann keine Wirkung, so weit das Gesetz eine zwingende Haftung von CMA/CMAE vorsieht, insbesondere für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen schuldhaft herbeigeführter Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Regeln über die Beweislast bleiben von den vorbezeichneten Bestimmungen unberührt. - 9 Eigentumsvorbehalt
(1) CMA/CMAE liefert die Ware unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt. CMA/CMAE behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Waren, die der Besteller im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von CMA/CMAE bezieht, behält sich CMA/CMAE das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller zustehen, vor. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt von CMA/CMAE erlischt erst mit Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
(2) Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache, so erfolgt die Verarbeitung für CMA/CMAE als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass CMA/CMAE hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von CM/CMAE. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Absatz 1. Wird die Vorbehaltsware durch den Besteller zusammen mit anderen, nicht CMA/CMAE gehörenden Waren verarbeitet, erwirbt CMA/CMAE Miteigentum an der neuen Sache entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von CMA/CMAE stehenden Waren gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird CMA/CMAE Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller infolge der Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum an dem neuen Bestand oder der neuen Sache, so überträgt der Besteller CMA/CMAE bereits jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren und verwahrt sie unentgeltlich für CM/CMAE. Die Miteigentumsrechte von CMA/CMAE gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 1.
(3) Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so tritt er bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen zusammen mit sämtlichen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, die er für die Forderung erwirbt, an CMA/CMAE ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. CMA/CMAE nimmt diese Abtretung ausdrücklich an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum von CMA/CMAE stehenden Waren, so tritt er CMA/CMAE bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung mit sämtlichen Nebenrechten im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren ab. Besitzt CMA/CMAE an der veräußerten Ware Miteigentumsrechte gemäß Absatz 2, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Betrag, der dem Anteilswert von CMA/CMAE an dem Miteigentum entspricht.
(4) CMA/CMAE ermächtigt den Besteller, die an CMA/CMAE abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch CMA/CMAE, spätestens aber bei Eintritt des Zahlungsverzuges oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. CMA/CMAE wird von ihrem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages offenbar wird, dass der Zahlungsanspruch von CMA/CMAE aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen von CMA/CMAE ist der Besteller verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und CMA/CMAE die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Er hat den Schuldnern darüber hinaus auf Verlangen von CMA/CMAE die Abtretung unverzüglich anzuzeigen; unabhängig davon ist CMA/CMAE berechtigt, diesen die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(5) Zur Verfügung über die Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Weiterveräußerung ist der Besteller nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung die in Absatz 2 bezeichneten Rechte bzw. im Falle der Weiterveräußerung gemäß Absatz 3 die daraus resultierende Forderung tatsächlich auf CMA/CMAE übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
(6) Gerät der Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt, erlischt das Recht des Bestellers, über die Ware zu verfügen.
(7) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen insgesamt um mehr als 20%, wird CMA/CMAE auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer billigem Ermessen unterliegenden Wahl freigeben bzw. an den Besteller zurückgeben.
(8) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und CMA/CMAE hierüber unverzüglich einen entsprechenden Nachweis zu erteilen. Weist der Besteller den Abschluss der Versicherungen nicht nach, ist CMA/CMAE berechtigt, die vorstehenden Versicherungen selbst auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
(9) Der Besteller darf den Kaufgegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Dies gilt gleichermaßen auch für die abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen und Beeinträchtigungen durch Dritte, die geeignet sind, das Eigentumsrecht von CMA/CMAE oder die Durchsetzung der an CMA/CMAE abgetretenen Forderung zu gefährden, hat der Besteller CMA/CMAE unverzüglich unter Übergabe der für die Einlegung der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe notwendigen Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen.
(10) Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CMA/CMAE die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder der sonst zur Sicherung der Rechte von CMA/CMAE erforderlichen Maßnahmen zu erstatten, haftet der Besteller für den CMA/CMAE entstandenen Ausfall.
(11) Bei vertragswidrigem, schuldhaftem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Eintritt des Zahlungsverzuges, ist CMA/CMAE zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen auch für die Fälle, in denen nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Besteller den Zahlungsanspruch von CMA/CMAE aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Der Besteller verpflichtet sich in den vorgenannten Fällen, CMA/CMAE zum Zwecke der Rücknahme der Ware den Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Rücknahme der Vorbehaltsware im vorbezeichneten Sinne gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- 10 Gerichtsstand
(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderverhältnis ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, bei dem CMA/CMAE ihren Geschäftssitz hat. CMA/CMAE ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
Stand: 11.04.2019
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Downlaod
AGB Einkaufs- und Bestellbedingungen der CMA Engineering GmbH /CMAE Technikum GmbH
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Download
Verkaufs- Lieferung und Zahlungsbedingungen der CMA Engineering GmbH / CMAE Technikum GmbH (nachfolgend „CMA/CMAE“ genan
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