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(Download der AGB’s am Ende der Seite)

Einkaufs- und Bestellbedingungen der

CMA Engineering GmbH /CMAE Technikum GmbH

I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsabschluss

  1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Annahme der Bestellung und / oder der Lieferung erkennt der Lieferant unsere Bedingungen an.
  2. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie auf unseren offiziellen Bestellvordrucken erfolgt sind. Jede Abweichung von unserem Bestelltext bedarf der schriftlichen Bestätigung.
  3. Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich bestätigt, können wir von der Bestellung zurücktreten. In der Bestätigung sind Preis und Liefertermin anzugeben. In allen Schriftstücken ist unsere Bestellnummer aufzuführen. Der Lieferant hat sich genau an unsere Bestellung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant uns ein Angebot vorlegt.
  4. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  5. Angebote des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtung.
  6. Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

II. Lieferung, Lieferzeit

  1. Unsere Vorgaben, Zeichnungen etc. sind strikt zu beachten. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns vor, die zuviel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
  2. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt pünktlich einzuhalten. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und den voraussichtlichen Liefertermin bekanntzugeben.
  3. Liefert der Lieferant zur vereinbarten Zeit nicht, so haftet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hinaus können wir Schadenersatz statt der Leistung verlangen und / oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung eingeräumt haben und der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt.

III. Verpackung

  1. Verpackungskosten sind vom Verkäufer zu tragen.
  2. Bei Vereinbarung „unfrei“ ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die für uns günstigste, aber sichere, Verpackungsart zu wählen. Zu hoch berechnete Verpackungskosten kürzen wir. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Nichteinhaltung von Verpackungsvorschriften, z.B. Verwendung von Paletten, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten von der Rechnung abzuziehen.

IV. Lieferort, Gefahrtragung, Versandvorschriften

  1. Die Lieferung hat an die in der Bestellung angegebene Warenannahmestelle zu erfolgen. Jeder Sendung sind die vollständigen Papiere, bestehend aus Lieferschein mit den entsprechenden Bestelldaten (genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art der Verpackung der Ware und des Gegenstandes) sowie – falls gesetzlich vorgeschrieben oder handelsüblich – Zoll- u. Frachtpapiere, mit aufgedrucktem Barcode beizufügen. Falls die vorgenannten Versandpapiere nicht der Lieferung ganz oder teilweise oder nur unvollständig beigefügt sind, hat uns der Lieferant die vollständigen Papiere unverzüglich zuzusenden.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Sachen trägt der Lieferant bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die Lieferung an der in der Bestellung genannten Warenannahmestelle vollständig eingetroffen und übergeben worden ist, oder wir diese in Besitz genommen haben.
  3. Wenn zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden, oder die o.g. Angaben in den Versandpapieren fehlen, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere, bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

V. Abnahme

  1. In Fällen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Katastrophen oder bei sonstigen Umständen, die eine termingemäße Abnahme der Lieferung verhindern und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, unsere Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben oder von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns deren Abnahme und Verwertung unmöglich oder unzumutbar wird. Den Lieferanten werden wir unverzüglich unterrichten. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

VI. Rechnung, Zahlung

  1. Rechnungen sind uns in 1-facher Ausfertigung zuzusenden; sie müssen unbedingt unsere Lieferanten-Nummer, Bestell-Nummer, das Bestelldatum und die Artikel-Nummer enthalten.
  2. Zahlungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart wurde 30 Tage rein netto.
  3. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang und technischer Abnahme der bestellten Ware bzw. Abnahme der Lieferung. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangsstempels.
  4. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt.

VII. Mängelrügen, Gewährleistungen und deren Dauer

  1. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche Mängel 5 Arbeitstage nach Eingang der Ware dem Lieferanten angezeigt werden. Nicht offensichtliche oder verdeckte Mängel können von uns auch später gerügt werden, und zwar binnen 5 Arbeitstagen nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- u. Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und / oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und / oder nicht für die übliche Dauer die Beschaffenheit und / oder Verwendbarkeit behält.
  3. Im Falle von Sach- u. Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen richten sich unsere Ansprüche und Rechte nach dem Deutschen BGB in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung.
  4. Unsere Ansprüche aus Sach- u. Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Einzelfall vereinbarter Fristen sowie vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 5. und 6. in 2 Jahren mit der Ablieferung der Sache bei uns; jedoch bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und worden sind, frühestens in 5 Jahren ab Einbau bei dem Endabnehmer, spätestens jedoch 10 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Frist verlängert sich um die Zeiträume, während deren die Verjährung gehemmt ist.
  5. Werden wir wegen Mängeln der Sache oder sonstigen Pflichtverletzungen die in der Sphäre des Lieferanten begründet sind, in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Vertragspartner freizustellen. Unsere Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung von allen Schäden und Aufwendungen gehen über die in Ziff. 4 geregelten Haftungs- u. Verjährungsfristen hinaus, jedoch höchstens bis zu 10 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, solange wir für die vom Lieferanten bezogenen Waren sowie hieraus resultierenden Schäden und Aufwendungen aus im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegenden Gründen einzustehen haben. Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Lieferanten, die wir innerhalb der Haftungs- u. Verjährungsfrist rügen, verjähren frühestens 3 Monate nach der Rüge.
  6. Weitergehende Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdhHaftG, aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt.

VIII. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist; er stellt uns und unsere Vertragspartner insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist der Lieferant darüber hinaus verpflichtet, uns und allen beteiligten Dritten die hieraus entstandenen Schäden zu ersetzen. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Schutzrechtsinhaber die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc., des Liefergegenstandes zu erwirken.

IX. Geheimhaltung, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen im Rahmen der Geschäftsbedingungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Schablonen, Muster und sonstige Unterlagen, die wir zur Durchführung von Aufträgen dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet, nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Gegenstände bleiben unser Eigentum. Die hiernach hergestellten Waren dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- o. Fertigfabrikate an Dritte übergeben werden; das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach unseren Angaben entwickelt hat.
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  4. Fertigt der Lieferant Modelle, Werkzeuge oder Zeichnungen, die zur Abwicklung des Auftrages benötigt werden, so sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln. Es wird vereinbart, dass diese Gegenstände in unser Eigentum übergehen und der Lieferant diese unentgeltlich für uns verwahrt. Nach Erledigung des Auftrages, sind uns diese Gegenstände zu übergeben.

X. Abtretung, Eigentumsvorbehalt

  1. Rechte, Pflichten aus unseren Bestellungen dürfen an Dritte nicht abgetreten oder weitergegeben werden. Mit Ausnahme bei verlängertem Eigentumsvorbehalt ist der Lieferant nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
  2. Der Lieferant ist berechtigt, sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung vorzubehalten, ohne dass dadurch unsere Rechte auf Verarbeitung und Weiterveräußerung der Ware beeinträchtigt werden.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
  2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
  3. Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht, Gerichtsstand München.

XII. Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und / oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bedingungen durch eine ihnen im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.

München, April 2019

 

Verkaufs- Lieferung und Zahlungsbedingungen der

CMA Engineering GmbH / CMAE Technikum GmbH (nachfolgend „CMA/CMAE“ genannt)

Stand: 11.04.2019

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AGB Einkaufs- und Bestellbedingungen der CMA Engineering GmbH /CMAE Technikum GmbH
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Verkaufs- Lieferung und Zahlungsbedingungen der CMA Engineering GmbH / CMAE Technikum GmbH (nachfolgend „CMA/CMAE“ genan
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